Neue Rahmenbedingungen
Folgende fünf Grundsätze müssen bei den Wanderungen zwingend eingehalten werden:
1. Nur symptomfrei an den Wanderungen teilnehmen
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT an Wanderungen teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, resp. begeben sich in Isolation und klären mit dem Hausarzt das weitere Vorgehen ab.
2. Abstand halten
Bei der Anreise, bei Besprechungen, bei der Rückreise – in all diesen und ähnlichen Situationen sind 1.5m Abstand nach wie vor einzuhalten und auf das traditionelle Shakehands und Abklatschen ist weiterhin zu verzichten.
3. Hände gründlich waschen
Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.
4. Präsenzlisten führen
Enge Kontakte zwischen Personen müssen auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde während 14 Tagen ausgewiesen werden können. Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein bei sämtlichen Wanderungen Präsenzlisten. Der Wanderleiter ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste und dass diese dem Corona-Beauftragten in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 5).
5. Bestimmung Corona-Beauftragter des Vereins
Jede Organisation, welche die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs plant, muss eine/n Corona-Beauftrage/n bestimmen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei unserem Verein ist dies Heinz Troesch / 079 394 92 35
6. Besondere Bestimmungen
Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Die Teilnehmer verteilen sich so, dass sich möglichst keine fremden Gäste im Abteil befinden. Bei starkem Personenaufkommen belegen die Teilnehmer in 4er-Gruppen ein ganzes Abteil, möglichst keine fremden Personen im Abteil. Diese 4 er-Gruppen bleiben während der ganzen An- sowie der Rückreise zusammen, also keine neue Durchmischung.
Es muss eine Schutzmaske getragen werden. Es wird empfohlen, auch ein Desinfektionsmittel für die Handhygiene mitzunehmen.
Reisen mit privaten Fahrzeugen:
4 Personen in einem Pw. Es muss die Schutzmaske getragen werden, ausgenommen sind Fahrten mit nur Familienangehörigen. Analog Pt.6 gilt die Vorschrift auch auf der Rückreise.
Vorbehalten bleiben übergeordnete Vorschriften.
Steinach, 06. Juli 2020 / ht