Statuten der Naturfreunde Arbon
Art. 1 Name, Sitz
1.1. Unter der Bezeichnung «Naturfreunde Schweiz, Sektion
Arbon und Umgebung» besteht mit Sitz in Arbon ein Verein mit eigener
Rechtsmöglichkeit gemäss Art 60 ff, ZGB
1.2. Die Sektion ist ein Glied der Naturfreunde Schweiz NFS
(Landesverband) und untersteht den Bestimmungen ihrer Statuten und
Reglemente, sowie den Beschlüssen ihrer Organe.
Art. 2 Zweck
Die Sektion verfolgt die in den Statuten und im Leitbild der Naturfreunde Schweiz NFS festgelegten Ziele und Zwecke.
Art. 3 Mitgliedschaft
3.1. Jedes Mitglied einer Sektion ist automatisch Mitglied der
Naturfreunde Schweiz NFS. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist
erlaubt, wobei das Mitglied seine Stammsektion frei bestimmen kann.
3.2. Das Beitrittsgesuch muss dem Sektionsvorstand oder dem
Landesverband in schriftlicher oder digitaler Form zugestellt werden.
Die einzige Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die vorbehaltlose
Anerkennung der Satuten, des Leitbildes und der Reglemente der Sektion
und des Landesverbandes.
3.3. Ueber die Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand im
Rahmen des Mitgliederreglementes und der Mitgliederkategorien des
Landesverbandes.
3.4. Der Vorstand ist dafür besorgt, das neu aufgenommene
Mitglieder den Mitgliederausweis und alle weiteren Unterlagen erhalten.
3.5. Der Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Sektionsverband bis 31. Dezember schriftlich bekanntzugeben.
3.6. Mitglieder können aus wichtigen Gründen sofort ausgeschlossen werden:
a) durch den Sektionsvorstand, z.B. bei Nichtbezahlen des Beitrages
b) durch die Generalversammlung mit eine 2/3 Mehrheit
c) durch den Vorstand des Landesberbandes
3.7. Mitglieder können innert 60 Tagen nach schriftlicher
Mitteilung des Ausschlusses bei der Schiedsstelle der Naturfreunde
Schweiz NFS Rekurs einlegen.
3.8. Spender und Gönner der Sektion, die nicht zugleich als
NFS Mitglied gemeldet sind, haben keinerlei Vereinsrechte und dürfen in
Publikationen, Korrespondenz usw. in keiner Weise als Mitglieder
bezeichnet werden.
Art. 4 Organe
4.1. Die Organe der Sektion sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Sektionsvorstand
d) die Rechnungsrevisoren
4.2. Bei allen Veröffentlichungen und Aktivitäten der Sektion
und ihrer Untergruppen soll deutlich ersichtlich sein, das es sich um
eine Veranstaltung oder Dienstleistung der Naturfreunde handelt.
Art. 5 Generalversammlung
5.1. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie
wird unter Nennung der Geschäfte vom Vorstand mindestens 14 Tage im
Voraus schriftlich einberufen.
5.2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch
Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies von mindestens einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Nennung
der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.
5.3. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand (an die Adresse
der Sektionspräsidentin/des Sektionspräsidenten schriftlich und
begründet mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
5.4. An der Generalversammlung können alle Sektionsmitglieder
teilnehmen. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Sektionsmitglieder nach
Vollendung ihres 18. Altersjahres.
5.5. Die Generalversammlung wird durch die
Sektionspräsidentin oder den Sektionspräsidenten, im Verhinderungsfall
durch die Stellvertretung geleitet.
5.6. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Eine
geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn wenigsten 10 stimmberechtigte
Mitglieder dies verlangen.
5.7. Sofern in Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist bei Sachentscheiden der Antrag
abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
5.8. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums, sowie der Bericht von Kommissionen und Fachgruppen.
b) Abnahme der Jahresrechnung der Sektionskasse, des Revisorenberichtes, Entlastung des Vorstandes
c) Budget für das folgende Vereinsjahr
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Anteil Sektionsbeiträge)
e) Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
f) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Sektionskassierin oder des Sektionskassiers,
der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und Mitglieder anderer Kommissionen,
sowie der Verantwortlichen der Fachgruppen
g) Statutenänderung
h) Bestimmungen und Reglemente über die Aufgaben und Kompetenzen von Kommissionen
und Fachgruppen
i) Beschluss über Kauf, Miete/Pacht, Bau, Umbau oder Verkauf/Verpachtung von Liegenschaften,
unter Vorbehalt der NFS Statuten und des Häuserreglementes der Natufreunde Schweiz NFS
j) Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Auflösung des Vereins
Art. 6 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können periodisch stattfinden. Sie dienen
der Erreichnung des Vereinszweckes und der Pflege der Geselligkeit unter
den Mitgliedern. Die jeweils anwesenden Mitglieder können mit einfachem
Mehr über laufende Geschäfte beschliessen
Art. 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus der Sektionspräidentin/ dem Sektionspräsidenten, der Kassierin/dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied von
der Generalversammlung . Die Verantwortlichen der Fachgruppen haben für
Geschäfte, die die Fachgruppen betreffen, Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
7.2. Alle von der Generalversammlung in ein Organ gewählten Mitglieder sind jedes Jahr wieder wählbar.
7.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hinsichtlich des
Abstimmungsverfahrens und der Stimmengleichheit gelten sinngemäss die in
Art. 5.7. enthaltenen Bestimmungen.
7.4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Sie werden von der Sektionspräsidentin/dem Sektionspräsidenten oder
deren/dessen Stellvertretung im voraus einberufen.
7.5. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Vertretung des Vereins nach aussen
b) Kassen- und Rechnungsführung der Sektionskasse
c) Einzug der Mitgliederbeiträge, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Landesverbandes
d) Aufnahme von neuen Mitgliedern (siehe Art. 3.3.)
e) Ausschluss von Mitgliedern (siehe Art. 3.6. und 3.7.)
f) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
g) Erstellung des Jahres- und Tätigkeitsprogrammes
h) Ausarbetung von Reglementen
7.6. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion
führen die Sektionspräsidentin/ der Sektionspräsident oder deren/dessen
Stellvertretung zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied. Falls
mehrere Familientmitglieder in den Vorstand gewählt werden, sind sie
zusammen nicht unterschriftsberechtigt. Die Kassierin/ der Kassier hat
im Rahmen des Budgets Einzelunterschrift.
Art. 8 Kommissionen und Fachgruppen
8.1. Die Rechnungsrevisoren bestehend aus 2 Mitgliedern und 1
Ersatzmitglied, können jederzeit in die Geschäfte des Vorstandes
Einblick nehmen und prüfen mindestens einmal jährlich die Rechnung der
Sektion. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die
Prüfungsergebnisse.
8.2. Für besondere Zwecke (z.B. Hausverwaltung, Tourenwesen,
Kinder- und Jugendaktivitäten, spezifische Aktivitäten) können durch
Beschluss der Generalversammlung Kommissionen und Fachgruppen gebildet
werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Beschlüsse der
Generalversammlung und Reglemente festgelegt.
Art. 9 Finanzen
9.1. Zur Bestreitung ihrer Auslagen kann die Sektion
Beiträge erheben, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt
wird. Dabei sind die Beiträge an den Kantonal- und Landesverband der
Naturfreunde angemessen in Betracht zu ziehen.
9.2. Die Sektion haftet ausschliesslich mit Ihrem eigenen Vermögen.
9.3. Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.
Art 10 Protokollführung, Geschäftsjahr
10.1. Die Beschlüsse der Organe (inkl. Kommissionen und
Fachgruppen)müssen protokolliert und in mindestens einer Auflage zu
Papier archiviert werden.
10.2. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September
Art. 11 Beschwerden
11.1. Jedes Sektionsmitglied hat das Recht, gegen Beschlüsse
von Organen der Sektion des Landesverbandes bei der Schiedsstelle der
NFS Beschwerde einzureichen. Näheres regelt das Rekurs- und
Beschwerdereglement des Landesverbandes.
Art. 12 Auflösung
12.1. Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine zu
diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung
erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist die 2/3 – Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
12.2. Die Verwendung des Vermögens, welches zur Deckung
aller Verbindlichkeiten der Sektion bleibt, ist in den Statuten des
Landesverbandes geregelt.
Art. 13. Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten können nur durch Beschluss der
Generalversammlung abgeändert oder ersetzt werden. Statutenänderungen
müssen dem NFS – Vorstand unterbreitet werden.
Arbon, 13. November 2010
Die Präsidentin / der Präsident zweites Vorstandsmitglied
der Sektion der Sektion
sig. sig.
Heinrich Mettler Bernhard Egli
Genehmigt vom Zentralverband im November 2010